
Als Unternehmen mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienverwaltung wissen wir: Die Jahresplanung einer Hausverwaltung ist kein organisatorisches Thema allein. Sie ist ein rechtliches Pflichtenheft. Wer hier Termine versäumt, riskiert Haftungsansprüche und Abberufung. Unsere Erfahrung zeigt: In über 70 Prozent aller Verwalterwechsel spielen versäumte Pflichtaufgaben eine zentrale Rolle. Die WEG-Reform 2020 hat die Anforderungen verschärft. Neue Fristen gelten. Dokumentationspflichten steigen. In unserer täglichen Arbeit begleiten wir Eigentümergemeinschaften durch diesen rechtlichen Jahreskreislauf. Wir kennen die Stolpersteine. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Verwalterpflichten im Jahresablauf wirklich zählen. Sie erfahren konkrete Fristen. Sie lernen Haftungsrisiken kennen. Sie bekommen einen praxiserprobten Fahrplan.
💡 Das Wichtigste auf einen Blick
- ›Jahresabrechnung muss spätestens sechs Monate nach Geschäftsjahresende vorliegen – Versäumnis kann Abberufungsgrund sein
- ›Eigentümerversammlung erfordert drei Wochen Einladungsfrist in Textform – kürzere Fristen sind unwirksam
- ›Beschlusssammlung und Protokollführung sind gesetzliche Pflichten nach § 24 WEG mit Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren
- ›Instandhaltungsrücklage muss jährlich auf Angemessenheit geprüft werden – Vernachlässigung begründet Schadensersatz
- ›Verkehrssicherungspflicht erfordert quartalsweise Begehungen und lückenlose Dokumentation aller Mängel
- ›Versicherungsprüfung ist jährliche Pflichtaufgabe – fehlender Versicherungsschutz führt zu persönlicher Haftung des Verwalters
Gesetzliche Fristen für die Jahresabrechnung
Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung
